AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

.

1. Allgemeines

1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller 
unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit 
Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als 
vereinbart

1.02 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als 
sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall 
schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder 
der Leistung gemacht werden.

 

2. Angebote

2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im 
Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und 
Inhaltunserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern 
eine solche erteilt wird.

2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerte und werden nur bei 
schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An 
unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum 
von 1 Monat bis Auftragserteilung gebunden.

2.03 Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen 
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

2.04 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten 
nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder 
sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht 
und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen 
Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen 
schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten 
ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte 
Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von 
Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen und das nachträgliche 
Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von 
Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten 
bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten 
Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch 
berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

3.02 Ändern sich die für die Preisbildung massgeblichen 
Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe und 
Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum 
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind 
wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die 
Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der 
Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur 
bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.

3.03 Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne 
Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges 
berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten 
Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3,5% über dem 
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unseren sonstigen 
Verzugsschaden.

3.04 Ein Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrecht steht dem 
Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine 
Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Lieferung

4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die 
Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens 
jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu 
diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und 
organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen. 
Alle Angebote sind freibleibend, verstehen sich per Stückzahl und 
enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Lieferung und 
Bezahlung erfolgen zu den von uns vor Versand zuletzt aktuellen 
Preisen und Bedingungen. Bei auftretenden Lieferschwierigkeiten / 
Auslieferung von Kundenfelgen u. Sternen, sowie anderen zu 
bearbeitenden Teilen, aufgrund höherer Gewalt, durch 
Betriebsstörung, Materialbeschaffungsproblemen oder Arbeitskämpfen 
etc., ist die Fa. Indiv Felgenreparatur für eventuell anfallende 
Kosten nicht haftbar zu machen. In diesen Fällen verlängert sich die 
Lieferzeit / Auslieferung um den zur Beseitigung der Probleme 
benötigten Zeitraum. Alle Produkte und Kundenteile werden, wenn nicht 
anders vorab besprochen, frei Haus geliefert und erst nach Erhalt 
der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug beglichen.Alle Kosten 
für Versand und Verpackung sind vom Käufer oder Auftragserteiler zu 
tragen.
Angaben über Lieferzeiten sind reine Schätzangaben und können 
deutlich vom vereinbarten Termin abweichen.
Die Fa. Indiv Felgenreparatur kann für die Nichteinhaltung der 
Lieferzeiten in keinsterweise belangt werden.

4.02 Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende 
Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem 
Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Energie- oder 
Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder 
Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu 
Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit 
der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern 
die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und 
berechtigen im Falle beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich 
seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir 
berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tage nach 
unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung zu verlangen.

4.04 Teillieferungen sind zulässig.

4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschliesslich Verpackung.

4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers 
geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der 
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber 
über.

4.07 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers 
durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem 
Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir 
frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung 
oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, 
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der 
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10 Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer 
Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten 
Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. 
Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. 
Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen 
Deutschen Spediteurbedingungen.

4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber 
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen 
nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies die 
Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen 
zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder 
Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen 
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% 
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. 
Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei 
denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

4.13 Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und 
Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet.

4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf 
Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir 
nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum 
Eingang der Ware bei uns.

4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als 
das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung 
verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine 
Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so 
wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Gewährleistung

5.01 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der 
nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als 
ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von 
Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 
Schadensersatzansprüche sind generell ausgeschlossen. Eine 
Haftbarkeit gegenüber der FA. Indiv Felgenreparatur ist nicht möglich. Gewährleistungen 
für Zubehörartikel laufen nach 6 Wochen ab, da es sich um Gebrauchsgegenstände 
handelt. Es sei denn, die gesetzliche Regelung sieht eine längere Gewährleistung vor.
Weiterhin weisen wir daraufhin, dass Felgen, die falsche 
Schlagnummen und Kennzeichnungen haben oder andere Manipulationen 
aufweisen, wie z.B. abgedreht sind, nicht zu den Felgen passende 
Schüsseln aufweisen oder sonstige Veränderungen aufweisen, nur gegen 
eine schriftliche Einverständniserklärung von uns angenommen werden.
Für Felgen oder Teile die gerichtet oder geschweißt, Hochganzpoliert oder Hochglanzverdichtet
sind oder werden ist generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs- oder 
Schadensersatzanspruch möglich. 
Des weiteren weisen wir hiermit darauf hin, dass solche Felgen /Felgensterne oder 
anderen Teile, nur noch im Motorsport genutzt werden dürfen. 
Zudem dürfen mehrteilige Felgen nur vom Hersteller selbst 
auseinander und wieder zusammen montiert werden, da diese Dichtungen 
enthalten, die die Dichtheit der Felge garantieren. Wir übernehmen daher keine 
Gewährleistung und Garantie auf die Dichtheit der Felge.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Haftung für Schäden, die 
Nutzern oder Dritten als solcher unserer Internetplattform 
entstehen, übernehmen. Alle Rechte an Texten, Grafiken, Bildern und 
Animationen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Alles 
angegebenen Markenzeichen auf unserem Websites sind, wenn nicht 
andere angegebene ist Markenrechtlich geschützt.
Wir übernehmen keine Garantie und Haftung bei Druckfehlem auf 
unserer Website. 
Alles Weitere ist in unserem Haftungsauschluß, den Sie bei den AGB´s 
finden, beschrieben 
Für Schäden an den zu bearbeiteten Felgen oder teilen kann keine 
Haftung übernommen werden.

5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in 
Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, 
den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. 
Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von 
Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem 
dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Keine 
Garantie oder Gewährleistung auf alle Teile !

5.03 Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. 
Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 
innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu einzureichen. 
Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt 
worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der 
vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der 
Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand 
der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

5.04 Bei nicht form- oder fristgerechter Reklamation gilt die Ware 
von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.05 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit 
Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl 
und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, 
auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns 
unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn 
deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten 
Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile 
auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir 
für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten 
Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sein denn, diese ist 
abweichend schriftlich vereinbart worden.

5.06 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der 
Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf 
Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der 
Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der 
gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung 
des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.07 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber 
nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer 
Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer 
Teillieferungen unzumutbar ist.

5.08 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter 
gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die 
Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher 
nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. 
Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des 
Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder 
chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die 
Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von 
fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung 
versucht worden ist.

5.09 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, 
Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweissschlacke, 
Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, 
Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend 
unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, 
die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf 
einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung 
angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen 
technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht 
geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine 
bestimmte Masshaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion 
verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die 
Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn 
das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, 
auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen 
der galvanischen Schicht verformen ließen.

5.10 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware 
bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der 
Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens 
jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir 
für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. 
Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische 
und / oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im 
Auftrag Meßprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den 
Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns 
bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu 
unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem 
Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die 
Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir 
jede Haftung ab.

5.11 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, 
sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart 
worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten 
Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material 
ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist 
sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.12 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu 
vereinbarenden Meßpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben 
und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische 
Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden 
sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und 
sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus 
dem Behandlungsprozess haften wir nicht. Wenn der Auftraggeber eine 
Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese 
nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluß der 
Gewährleistung.

5.13 Für tragende und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile die 
galvanisch veredelt worden sind übernehmen wir keinerlei 
Gewährleistung. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für diese 
Oberflächenbearbeitung inkl. weitere Folgeschäden. Diese Teile 
dürfen nur für Showzwecke eingesetzt werden und nicht im 
öffentlichem Strassenverkehr. Das gleiche gilt auch für Felgen die 
geschweisst und gerichtet worden sind.

 

6. Sicherungsrecht

6.01 An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches 
Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber 
uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches 
der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig 
festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden 
dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger 
Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt 
vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte 
unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und 
die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die 
Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des 
Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen 
Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter 
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den 
Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. 
Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem 
Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur 
Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen 
die Abtretung hiermit an.

6.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein 
Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum 
befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf 
jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen 
oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen 
Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. 
Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch 
den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem 
Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten 
erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen 
Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert 
unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit 
kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

6.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, 
Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen 
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser 
Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung 
unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis 
des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der 
gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich 
ordnungsgemäß zu verwahren.

6.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und 
an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr 
hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf 
unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

6.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer 
Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen 
aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns 
übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang 
vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.06 Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritteranwerbern die erfolgte Abtretung 
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber unsere Forderung
offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an 
uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den 
Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung 
einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und 
die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen 
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von 
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu 
unterrichten.

6.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem 
Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und 
Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche 
gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

6.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den 
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit 
freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 
20% übersteigt.

6.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend 
machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort 
alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende 
Interventionskosten zu ersetzen.

6.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, 
werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der 
Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns 
gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet 
ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren 
eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse 
abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die 
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet 
sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, 
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung 
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener 
fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung zu verlangen, bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.01 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag 
erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie 
Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens in 30539 Hannover

.

7.02 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter 
Ausschuss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten 
internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines 
Vertragstextes ist maßgeblich.

 

8. Salvatorische Klausel

8.01 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus 
irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt 
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden 
Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall 
gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu 
setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

8.02 Es sind generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs,- 
Schadensersatzansprüche möglich !

8.03 Die Bearbeitung und der Verkauf aller Produkte und Dienstleistungen 
erfolgt ausschließlich nach unseren AGB’s. 
Es gilt immer die neueste Fassung unserer AGB´s.
Generell arbeiten wir nur im Rahmen unserer AGB´s die bei jeder 
Auftragserteilung auch ohne Unterschrift als akzeptiert gilt !

Kontakt Informationen

ATLC - Hannover
Sydney Garden 11
30539 Hannover

Telefon: 0511 - 899 92 50
Mail: info@atlc-hannover.com

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